Praxis für Ergotherapie - Jana Sellnow
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Praxis für Ergotherapie

Jana Sellnow


Käthe – Niederkirchner – Str. 12


10407 Berlin


Tel. 030 / 42 08 06 80

Fax 030 / 42 08 06 81


Termine nach telefonischer Vereinbarung.

 

 

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Informationen Für Privatversicherte / Beihilfeversicherte


Die ergotherapeutische Behandlung erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) unter Angabe des Heilmittels, der Anzahl der Behandlungen, sowie Name und Adresse des Patienten.
Vor Beginn der Therapie wird ein Behandlungsvertrag (Honorarvertrag) zwischen uns als Therapiepraxis und Ihnen als Patient abgeschlossen. Darin verpflichten wir uns, unsere definierte therapeutische Leistung zu erbringen und Sie verpflichten sich, uns den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung zu zahlen. Vom Behandlungsvertrag erhalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen und zur Vorlage bei Ihren Erstattungsstellen.


Wir orientieren uns bei der Gestaltung unserer Honorare an der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh), diese empfiehlt zurzeit einen 1,4-fachen bis 2,3-fachen Steigerungssatz des GKV-Honorars. Mit dem 1,8-fachen Satz der GKV-Kassen liegen wir im unteren Durchschnitt des empfohlenen Spektrums.



Aktuelle Preise


➥ Funktionsanalyse (1x je Behandlungsfall) 55,42€
➥ Motorisch – funktionelle Behandlung 74,30€
➥ Sensomotorisch – perzeptive Behandlung 100,02€
➥ psychisch-funktionelle Behandlung 125,21€
➥ Ergotherapeutischer Bericht 55,42€



Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der ergotherapeutischen Behandlung auf ärztliche Verordnung entweder ganz oder teilweise, vorausgesetzt die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie ist Bestandteil Ihres Vertrages. Die Höhe der Kostenübernahme haben sie zu Vertragsbeginn bei Ihrer Privaten Krankenversicherung selbst gewählt/bestimmt.


Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richtet sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie, wenn Sie bei der Beihilfe versicherter Patient sind, für den Differenzbetrag selbst aufkommen müssen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, können Sie die Rechnung auch dort einreichen.


Die zwischen uns und Ihnen getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kostenträger besteht. Die von den Kostenträgern festgesetzten Beträge berühren die Gültigkeit der mit Ihnen getroffenen Honorarvereinbarung nicht.


Leider sind wir aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, Tarifen und Beihilfevorschriften nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe eine Aussage zu treffen. Bitte informieren Sie sich vor Inanspruchnahme der Therapie bei Ihrer Krankenkasse oder Beihilfestelle über Ihren Erstattungsanspruch, wenn Sie unsicher sind.


In letzter Zeit versuchen einige private Krankenversicherungen, die Erstattungsbeiträge Ihrer Versicherten zu kürzen. Dies geschieht oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Wir raten Ihnen, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen und sich eventuell rechtlich beraten zu lassen.



Erläuterung

In letzter Zeit versuchen einige private Krankenversicherungen, die Erstattungsbeiträge Ihrer Versicherten zu kürzen. Dies geschieht oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Wir raten Ihnen, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen und sich eventuell rechtlich beraten zu lassen.


Das oftmals von privaten Krankenversicherungen vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall absolut unzutreffend.


Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, Maßstab für eine angemessene und ortsübliche Vergütung seien die „Beihilfesätze“. Das ist falsch. Die „Beihilfesätze“ betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Bereits aus dem Begriff der Beihilfe ergibt sich, dass hier keine Kostentragung zu 100% gemeint sein kann.


Die Beihilfesätze werden vom Staat ohne Mitwirkung der einzelnen Praxen oder aber deren Berufsverbänden festgelegt.


Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze“ haben wir keinen Einfluss. Die Beihilfesätze können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein.


Beihilfeberechtigt? Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, noch 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten.


Die Beihilfe „ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“, so steht es sogar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Damit ist eigentlich alles gesagt.


Auch wenn viele Patienten die Beihilfe als Vollversicherung betrachten, ist dies nicht so. Es ist ausdrücklich politisch gewollt, dass Patienten einen Eigenanteil übernehmen – wie es die GKV-Patienten durch die Zuzahlung auch tun. Damit will die Politik signalisieren, dass Beihilfepatienten nicht bessergestellt sein sollen als GKV Patienten.



Hier einige Tipps bei Abrechnungsproblemen mit Ihrer PKV

Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.


Individuelle Versicherungsvereinbarungen/-tarife:


Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.


Ortsübliche, angemessene Preise:


Es gibt für Heilmittel/ergotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen (GOÄ), auch wenn Ihnen Ihre PKV das vermitteln möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Sollte dem so sein, orientieren sich diese i.d.R. am Bundesbeihilfetarif (dazu s.o.).


Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Sprachtherapeuten können prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).


Medizinisch notwendige Leistungen:


Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR278/03), v.a. dann, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.


 

 
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